Rechtliche Grundlagen der Vespa velutina in der EU

Die Vespa velutina nigrithorax (asiatische Hornisse) steht auf der Unionsliste vom Europäischen Parlament 03.08.2016 als invasive Art eingestuft wurde, entstehen für die zuständigen Behörden der Länder der Europäischen Union einige Verpflichtungen.

Überwachung und Tilgung

Erste Verpflichtung ist das Umweltüberwachungssystem. Das heißt, dass jedes Land verpflichtet ist, ein Früherkennungssystem zu betreiben. Durch Monitoring und Erfolgskontrolle stellt das Mitgliedsland sicher, das die asiatische Hornisse frühzeitig erkannt wird. (Art. 14, 16, 17, 19)

Zum zweiten besteht für jedes Land eine Tilgungspflicht. Das jeweilige Land muss bei den frühen Phasen einer Invasion der asiatischen Hornisse sofort tätig werden. Eine Tilgungspflicht bedeutet, dass das Nest aus der Natur entnommen und unschädlich gemacht werden muss. (Art. 17 Abs. 1 Tab. 2)

Zudem ist der jeweilige Staat verpflichtet das gefundene Nest oder das Aufkommen von Flugtieren der Vespa velutina SOFORT der EU-Kommission zu melden und die Mitgliedsstaaten zu informieren. Auch wenn ein Land die Beseitigung für zu kostenintensiv hält, muss es trotzdem an die EU-Kommission gemeldet und ein Antrag auf eine Befreiung der Verpflichtung gestellt werden. Nur die EU-Kommission kann entscheiden, ob das Nest beseitigt werden muss oder nicht

Vergleiche (Art.18 Abs. 1), (Art. 18 Abs.5) und (Art. 18 Abs. 2 und 3/ Art. 18 Abs. 6/ Art. 19).

Unionsliste, Kostenerstattung – Auch für Bienenvölker oder Frassschäden in Obst- und Weinbau?

Es besteht auch die Verpflichtung zur Kostenerstattung bei Schäden durch die asiatische Hornisse.

Die asiatische Hornisse auf der UNionsliste
Seit 2016 ist die asiatische Hornisse Vespa velutina als invasive Art in der Unionsliste aufgeführt

Hier wird es spannend. Im Endeffekt ist jedes Land dazu verpflichtet Schäden durch invasive Arten der Unionsliste zu erstatten, egal ob Umwelt-, Ressourcen- oder Wiederherstellungskosten. (Art. 21)

Ob diese Verpflichtung auch für Bienenvölker (Ressourcenkosten?) gilt oder nur für Schäden in der Natur, muss geklärt werden.

Momentan ist uns noch nicht bekannt in welchem Ausmaß diese Entschädigung vorgenommen wird und welche Schäden damit abgedeckt werden. Wir versuchen dies auf politischer Ebene zu klären und werden Euch Bescheid geben, wenn wir dort weitergekommen sind.

Bitte beachtet, dass diese Regelung nur für die EU-Mitgliedsstaaten und somit für die asiatische Hornisse (Unionsliste) gilt. Bei Sichtungen in der Schweiz wendet Euch bitte an die zentrale Meldestelle. Diese können Euch weiterhelfen und sind da sehr zuverlässig.

Meldungen der asiatischen Hornisse Vespa velutina

Die Meldewege in den verschiedenen Bundesländern sind leider unterschiedlich. Wir geben ihnen hier die Möglichkeit eine direkte Sichtung über unsere Kontaktseiten abzugeben und durch unser Team weiterleiten zu lassen.

Für velutina.de Yvonne Ilk

Quelle: Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr.1143/2014
Bundesamt für Naturschutz
-Zweite Fortschreibung 2019-

NeobiotaPortal des BfN

Categories:

No responses yet

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.